les Dir das mal durch ..könnte auf viele Sachen passen,wenn ""falsches" Material verarbeitet wurde
Ist aber keine rechtliche Aussage von mir ,nur ein HINWEIS!
Da vorliegend das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB), stehen Ihnen Gewährleistungsrechte zu.
Primär haftet der Auftragnehmer auf Nacherfüllung (§§ 634 Ziff. 1, 635 BGB), d. h. den Einbau der vereinbarten Materialien. Der Auftragnehmer hat umgekehrt sogar ein Recht darauf, dass ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wird, bevor die weiteren Gewährleistungsrechte (Minderung, Schadensersatz usw.) in Anspruch genommen werden. Dass die Nacherfüllung unwirtschaftlich für den Auftragnehmer ist, ist grundsätzlich kein Argument. Die Mehrkosten hat er durch die Schlechtleistung selbst verschuldet und muss sie tragen (so ausdrücklich § 635 Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer muss also das falsche Material entfernen und ggfs. auch den Verputz erneuern.
Eine Grenze der Nacherfüllungspflicht ist erst dann erreicht, wenn die Kosten unverhältnismäßig im Sinne von § 635 Abs. 3 BGB sind. Wenn eine Nacherfüllung also verweigert werden kann, können Sie Schadensersatz geltend machen. Aus Kostengesichtspunkten empfiehlt es sich allerdings sicherlich zunächt, eine gütliche Einigung anzubieten, welche die streitigen Punkte einvernehmlich regelt. Ansonsten sollten Sie einen Anwalt in Ihrer Nähe hinzuziehen.