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D.u.m.m gelaufen, oder gibt es einen Ausweg?

danielduesentrieb
Goldmitglied
Im Februar 2012 habe ich bei meinem E-Mail Anbieter nach neuen kostenlosen Adressen gesucht.
Mich auch angemeldet, ohne genau eine Auftragsbestätigung mit Widerrufsfrist zuerkennen und auch nicht genau die Kostenfrage.
Ich habe keine dieser inzwischen 50 Adressen benutzt, weil ich es ja nicht realisierte.
Fristgemäß bekomme ich nach Ablauf der Widerrufszeit eine Rechnung über monatlich 2,95€ x 6 [1/2 Jahr] im voraus.
Meiner Meinung wurden Änderung von derartigen Internetgeschäften wirksam, in dem der Widerruf eindeutig und nicht via Häkchen übermittelt wird.
Es ist keine Summe die mich vom Hocker haut, aber ich ärgere mich dennoch.

Gerne hätte ich hier ein Unterstützung.

Danke und Gruß vom Daniel
4 ANTWORTEN 4

Funny08
Goldmitglied
Es wäre prima wenn du den Anbieter nennen könntest, dadurch wäre das suchen nach vergleichbaren Fällen evtl einfacher.
Generell könnte dir dies hier schon helfen : http://www.vzhh.de/telekommunikation/30117/abofallen-was-tun.aspx

gschafft
Platinmitglied
danielduesentrieb:
...
Meiner Meinung wurden Änderung von derartigen Internetgeschäften wirksam, in dem der Widerruf eindeutig und nicht via Häkchen übermittelt wird.
...


Bin mir jetzt nicht sicher ob ich da was missverstehe... Wenn der Widerruf nicht via Häkchen war, wie war er dann eindeutig?

Soll das bedeuten, dass du widerrufen hast, auch ein Häckchen gesetzt hast, aber das Häkchen auf dem Weg zum Anbieter "mysteriös" verschwunden ist? Wenn es so ist, dann hast du zumindestens innerhalb der Widerrufsfrist gehandelt, jedoch zugleich den Anschein eines vorherigen Vertages / Rechtsgeschäftes bestätigt, ansonsten hättest du ja nicht widerrufen.

Unabhängig ob du eine Dienstleistung nutzt oder nicht, wäre das Rechtsgeschäft wirksam, wenn du es bestellt hast.

Solltest du aber beweisen können das du widerrufen hast, z. Bsp. durch eine Bestätigungsmail des Anbieters, dann hast du gute Karten.

Wichtig ist aber auch
, dass der Nutzer von Internetangeboten klar erkennen kann, ob er eine Dienstleistung bestellt. Das Suchen nach freien Email-Adressen alleine stellt noch keine rechtsverbindliche Willensäußerung des potentiellen Kunden dar...

Kann der "Kunde" auf der Interentseite nichts eindeutig erkennen, oder müsste er sich umständlich durch mehrere Seiten klicken, um das feststellen zu können, wäre dies nach h. A. der Rechtssprechung tendenziell immer öfters unwirksam.

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Hallo danielduesentrieb, ich habe Dir hierzu ne PN geschickt... Grüße Thomas

Funny08
Goldmitglied
Falls es da neues gibt, hälst du uns doch hoffentlich auf dem Laufenden - ist immerhin ein interessantes Thema, das man schneller mal brauch als man denkt 😕