danielduesentrieb:
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Meiner Meinung wurden Änderung von derartigen Internetgeschäften wirksam, in dem der Widerruf eindeutig und nicht via Häkchen übermittelt wird.
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Bin mir jetzt nicht sicher ob ich da was missverstehe... Wenn der Widerruf
nicht via Häkchen war, wie war er dann eindeutig?
Soll das bedeuten, dass du widerrufen hast, auch ein Häckchen gesetzt hast, aber das Häkchen auf dem Weg zum Anbieter "mysteriös" verschwunden ist? Wenn es so ist, dann hast du zumindestens innerhalb der Widerrufsfrist gehandelt, jedoch zugleich den Anschein eines vorherigen Vertages / Rechtsgeschäftes bestätigt, ansonsten hättest du ja nicht widerrufen.
Unabhängig ob du eine Dienstleistung nutzt oder nicht, wäre das Rechtsgeschäft wirksam, wenn du es bestellt hast.
Solltest du aber beweisen können das du widerrufen hast, z. Bsp. durch eine Bestätigungsmail des Anbieters, dann hast du gute Karten.
Wichtig ist aber auch, dass der Nutzer von Internetangeboten klar erkennen kann, ob er eine Dienstleistung bestellt. Das Suchen nach freien Email-Adressen alleine stellt noch keine rechtsverbindliche Willensäußerung des potentiellen Kunden dar...
Kann der "Kunde" auf der Interentseite nichts eindeutig erkennen, oder müsste er sich umständlich durch mehrere Seiten klicken, um das feststellen zu können, wäre dies nach h. A. der Rechtssprechung tendenziell immer öfters unwirksam.