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Frage zum Mietrecht

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Seit 1998 bewohne ich eine Mietwohnung in einem 3 Fam. Haus. Mein Vermieter ist nun so langsam in dem Alter, wo er bestimmt daran denkt das Haus seinen beiden Kindern zu überschreiben. Die Tochter bewohnt mittlerweile die Erdgeschosswohnung und das Dachgeschoss. Der Sohn hat selber ein Haus, das er mit seiner Familie bewohnt.

Meine Frage ist, wenn mein Vermieter das Haus seinen Kinder überschreibt, wird dann mein Mietvertrag hinfällig? Wie sieht es da mit der Kündigungsfrist aus? Ich glaube das die Kündigungsfrist ab 8 Jahre Mietdauer liegt bei 9 Monaten. Ist das korrekt? Oder tritt dann ein Sonderkündigungsrecht seitens des Vermieters ein?

Danke schon mal für eure Hilfe.
27 ANTWORTEN 27

Maggy
Diamantmitglied
Dein Mietvertrag wird durch das Überschreiben erstmal nicht hinfällig, der bleibt bestehen.
Die Kündigungszeit hängt davon ab, was im Mietvertrag steht, ob gesetzliche Kündigungsfristen oder andere Staffelungen.
Der einzige gravierende Unterschied ist, dass nach Überschreibung eines der Kinder Eigenbedarf Anmelden kann und das läuft meist auf Verhandlungssache raus.
Ich hoffe malfür Dich das Beste, denn wenn die Tochter bis jetzt schon Erdgeschoss und Dach bewohnt, kannst Du wahrscheinlich selbst gut abschätzen ob sie sich noch vergrößern möchte oder nicht und dann vom Eigenbedarf keinen Gebrauch macht oder sie jetzt schon aus allen Nähten platzt und ganz sicherlich vom Eigenbedarf gebrauch machen wird.

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Hier mal ein Auszug von meinem Mietvertrag. Da steht sogar, das die Kündigungsfrist 12 Monate beträgt.

52952.attach

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Maggy:
... kannst Du wahrscheinlich selbst gut abschätzen ob sie sich noch vergrößern möchte oder nicht und dann vom Eigenbedarf keinen Gebrauch macht oder sie jetzt schon aus allen Nähten platzt und ganz sicherlich vom Eigenbedarf gebrauch machen wird.


Was die Tochter mal vor hat, keine Ahnung. Ihre Wohnung hat wie unsere auch 100qm und das DG wird ja mit den Schrägen anders berechnet. Das sie unsere Wohnung zu ferner Zukunft auch haben möchte, davon hat sie noch nie was gesagt. Wir haben ein sehr gutes Verhältnis zu ihnen.

Woody
Platinmitglied
Hast du keinen aktuellen Mietvertrag? Der von dir gezeigte ist ja schon seit 2001 nicht mehr gültig. Bei uns in Ö muss nach Ablauf der vereinbarte Mietdauer erneut ein neuer MV aufgesetzt und auch vergebührt werden.

btw: 20 Jahre Miete -- da hättest schon lange einen Kredit für ein Eigenheim zurückgezahlt 😉

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
Woody:
Hast du keinen aktuellen Mietvertrag? Der von dir gezeigte ist ja schon seit 2001 nicht mehr gültig. Bei uns in Ö muss nach Ablauf der vereinbarte Mietdauer erneut ein neuer MV aufgesetzt und auch vergebührt werden.

btw: 20 Jahre Miete -- da hättest schon lange einen Kredit für ein Eigenheim zurückgezahlt 😉


Da hast du nicht ganz unrecht liebe Woody. Einen neuen Mietvertrag habe ich nicht erhalten. Das einzige was ich mal bekommen habe betrifft die Schönheitsreparaturen in der Wohnung.

arathorn76
Silbermitglied
Mein Verständnis deckt sich mit dem, was Maggy schon geschrieben hat.
Da ich davon ausgehe, dass Du einen unbefristeten Mietvertrag hast ist schon mal sicher, dass die vertraglichen Regelungen nicht schlechter für dich sein dürfen als die gesetzlichen (z.B. Kündigungsfrist).
Ein Sonderkündigungsrecht wegen Eigentümerwechsel gibt es nicht. (Ich musste mich vor ca. 3 1/2 Jahren etwas einlesen. Meine Ex-Vermieter haben die von uns bewohnte Wohnung verkauft). Eine Eigenbedarfskündigung ist nach dem Eigentumswechsel genauso möglich wie jetzt auch schon, aber natürlich unter Umständen wahrscheinlicher.
Was meiner Meinung nach nicht nur wahrscheinlich, sondern sogar sinnvoll wäre, wäre allerdings eine Änderung deines Mietvertrages nach einem Eigentümerwechsel. Auch wenn der Vertrag nach meinem Wissen automatisch mit übergeht wäre es im Falle von Problemen vermutlich einfacher, eine Vertragsänderung auf den neuen Eigentümer/die neuen Eigentümer zu machen. Das Risiko dabei ist allerdings, dass im Rahmen dieser Vertragsänderung nicht nur die Person des Vermieters, sondern auch andere Vertragsteile geändert werden könnten. Z.B. die Miethöhe oder so...

Was aber aus meiner Sicht am meisten Sinn macht (vorausgesetzt, Du hast ein gutes Verhältnis zu deinem Vermieter bzw. seinen Kindern, insbesondere der Tochter die mit Dir im Haus wohnt) ist, das Gespräch zu suchen und herauszufinden ob es entsprechende Pläne gibt und wenn ja wie die aussehen.
Vielleicht kannst Du ja auch beeinflussen, dass bei einer Überschreibung ein Niesbrauchsrecht für den jetzigen Vermieter vereinbart und im Grundbuch eingetragen wird. Dann könnte nämlich dein jetziger Vermieter weiterhin dein Vermieter bleiben, er bekommt weiterhin deine Miete (könnte ja ein Altersversorgungsbaustein für ihn sein) und die Kinder die das Haus bekommen müssen zwar jetzt Grunderwerbsteuer zahlen aber haben unter Umständen später weniger Erbschaftssteuer zu zahlen. Wäre also eine Möglichkeit, wie alle Beteiligten was davon haben.


PS: alle Aussagen in diesem Post entsprechen meiner laienhaften Meinung und haben die juristische Tragkraft von Stammtischparolen

Gelöschter Benutzer
Ehemaliges Mitglied
@arathorn76 - das gefällt mir sehr gut, dass ich einfach mal nachfragen soll. Warum eigentlich auch nicht. Mit dem Bruder habe ich sehr wenig zu tun und mit der Tochter sehr viel mehr. Wir treffen uns ja täglich im Haus oder Garten.

arathorn76
Silbermitglied
PPS wegen Überschneidung

Falls Du zufällig mal mit einem Fachanwalt für Mietrecht zusammensitzen solltest lass dir mal folgendes Halbwissen korrigieren:
Da dein befristeter Mietvertrag ausgelaufen ist und es keinen neuen Mietvertrag gibt hast Du einen "faktischen Vertrag" (mehr oder weniger ein "Gewohnheitsrecht"). Damit dürften alle strittigen Punkte (falls es mal Streit geben sollte - ich hoffe nicht) nach den gesetzlichen Grundlagen bewertet werden.
Damit wäre dann z.B. die Kündigungsfrist nach Gesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

in deinem Fall 9 Monate zum Monatsende.
Ein hypothetischer Richter im hypothetischen Streitfall würde vermutlich nicht der Argumentation folgen: "Aber in dem ungenutzten Teil des Vordruckes, den wir bei Vertragsabschluss genutzt haben, stehen längere Fristen".


Nightdiver
Goldmitglied
Wenn du nach Ablauf der 5 Jahre keinen neuen Mietvertrag bekommen hast und du nicht gekündigt wurdest, geht der Vertrag in einen unbefristeten über. Es gelten dann die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ob allerdings die Kündigungsfristen für die Gesamtmietdauer oder nur für den Zeitraum NACH Ablauf der 5 im Vertrag angegebenen Jahre, also erst ab 2006, gerechnet wird, kann ich leider nicht genau sagen. Allerdings ist das bei deiner Mietdauer schon unerheblich, da du die 8 Jahre auch im unbefristeten schon überschritten hast
Gesetzlich sind bei einer Mietdauer über 8 Jahren 9 Monate. Die Regelung mit den 12 Monaten gilt nur, wenn der Vertrag vor 2001 geschlossen wurde und die Kündigungsfrist auch mit 12 Monaten im Mietvertrag eingetragen wurde. Da dein „aktueller“ (eigentlich ja nicht vorhandener) Mietvertrag aber genaugenommen erst seit 2006 gilt, wird es wohl, wenn es hart auf hart kommt, auf 9 Monate hinauslaufen.